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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des § 370 Abs 2 GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."
nicht aus
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040219.X02Im RIS seit
17.10.2006