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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2 impl;Rechtssatz
Bei der von der Behörde nach § 87 Abs 1 GewO und § 87 Abs 2 GewO zu treffenden Entscheidung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine solche im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit. Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und § 13 Abs 4 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie auch den
mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, wie dies im übrigen in den Nachsichtvoraussetzungen des § 26 Abs 1 GewO zum Ausdruck kommt. Insoweit es darauf ankommt, ob zu erwarten ist, daß die natürliche Person den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten wird nachkommen können, setzt dies jedenfalls
die Verfügung über die erforderlichen liquiden Mittel voraus, um die diesbezüglichen Verbindlichkeiten abzudecken (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0044). Hingegen ist es auf Grund der gegebenen Gesetzeslage nicht etwa schon entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (Hinweis E 14.10.1986, 86/04/0075).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040124.X01Im RIS seit
11.07.2001