RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0124

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2 impl;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Bei der von der Behörde nach § 87 Abs 1 GewO und § 87 Abs 2 GewO zu treffenden Entscheidung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine solche im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit. Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und § 13 Abs 4 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie auch den

mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, wie dies im übrigen in den Nachsichtvoraussetzungen des § 26 Abs 1 GewO zum Ausdruck kommt. Insoweit es darauf ankommt, ob zu erwarten ist, daß die natürliche Person den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten wird nachkommen können, setzt dies jedenfalls

die Verfügung über die erforderlichen liquiden Mittel voraus, um die diesbezüglichen Verbindlichkeiten abzudecken (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0044). Hingegen ist es auf Grund der gegebenen Gesetzeslage nicht etwa schon entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (Hinweis E 14.10.1986, 86/04/0075).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040124.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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