RS Vwgh 1989/12/12 88/04/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1131/80 E 25. November 1980 VwSlg 10305 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Befugnis der Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde. Hat die Behörde erster Instanz die Einwendungen der Berufungswerber mangels Parteistellung zurückgewiesen und die beantragte Bewilligung ohne sachliche Erledigung der Einwendungen erteilt, so ist "Sache" des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob den Berufungswerbern von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt wurde. Sich in die sachliche Erledigung der Einwendungen einzulassen, fällt nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Hat sie diese Zuständigkeit verletzt, so haftet ihrem Bescheid Rechtswidrigkeit im Sinne des § 42 Abs 2 lit b VwGG 1965 an.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040140.X01

Im RIS seit

12.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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