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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Rechtssatz
Heißt es in einem E des VwGH, mit dem ein Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde, dass - ua - ein bestimmter Sachverhalt zu klären sei, ohne dass damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Klärung dieser Frage eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der umstrittenen Hauptfrage darstelle, dann liegt kein Verstoß gegen § 63 Abs 1 VwGG vor, wenn die Behörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Ersatzbescheid zum Ergebnis kommt, dass andere von ihr getroffene Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung der streitgegenständlichen Frage ausreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080215.X01Im RIS seit
05.06.2007