RS Vwgh 1989/12/12 89/08/0215

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Heißt es in einem E des VwGH, mit dem ein Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde, dass - ua - ein bestimmter Sachverhalt zu klären sei, ohne dass damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Klärung dieser Frage eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der umstrittenen Hauptfrage darstelle, dann liegt kein Verstoß gegen § 63 Abs 1 VwGG vor, wenn die Behörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Ersatzbescheid zum Ergebnis kommt, dass andere von ihr getroffene Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung der streitgegenständlichen Frage ausreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080215.X01

Im RIS seit

05.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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