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Baurecht - OÖNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Zum Vorbringen der belangten Behörde, der für den Bf einschreitende Rechtsanwalt habe keine ordnungsgemäße Vollmacht vorgelegt, ist zu bemerken, dass hier nach dem VwGG kein Mitspracherecht der belangten Behörde besteht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters nachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050185.X02Im RIS seit
15.09.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020