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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/09/0013 B 11. Februar 1981 RS 4Stammrechtssatz
Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs 4 AVG 1950 resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der - hier bestätigenden - Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. (Hinweis auf B vom 8.9.1977, 1537/77, VwSlg 9379 A/1977 ua)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040120.X01Im RIS seit
13.02.2007