RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0120

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/09/0013 B 11. Februar 1981 RS 4

Stammrechtssatz

Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs 4 AVG 1950 resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der - hier bestätigenden - Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. (Hinweis auf B vom 8.9.1977, 1537/77, VwSlg 9379 A/1977 ua)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040120.X01

Im RIS seit

13.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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