RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0105

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §26;
GewO 1973 §87 Abs2;

Rechtssatz

§ 87 Abs 2 GewO enthält hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung eine abschließende Regelung. Auch eine allenfalls von der Nachsichtsbehörde im Zuge der Anhängigkeit des Entziehungsverfahrens gemäß § 26 GewO erteilte Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung stellt demnach keine bindende Entscheidung für die Entziehungsbehörde bei der Beurteilung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO gegeben sind (Hinweis E 24.1.1989, 88/04/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040105.X01

Im RIS seit

13.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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