Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §26;Rechtssatz
§ 87 Abs 2 GewO enthält hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung eine abschließende Regelung. Auch eine allenfalls von der Nachsichtsbehörde im Zuge der Anhängigkeit des Entziehungsverfahrens gemäß § 26 GewO erteilte Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung stellt demnach keine bindende Entscheidung für die Entziehungsbehörde bei der Beurteilung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO gegeben sind (Hinweis E 24.1.1989, 88/04/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040105.X01Im RIS seit
13.03.2007