RS Vwgh 1989/12/12 89/05/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs7;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

An der Beseitigung von baulichen Mängeln liegt immer ein öffentliches Interesse, wenn durch den bestehenden Zustand einer Baulichkeit eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann; so besteht zB an der Beseitigung von lockerem Verputz am Außenmauerwerk eines hofseitigen Lagerraumes und Anbringung eines neuen Verputzes an den freiwerdenden Flächen auch im Hinblick auf den Ablauf der dafür gesetzten Erfüllungsfrist, die seitens der Behörde ausgesprochene Nichtverlängerung der Leistungsfrist und der seither verstrichenen Zeit (mehr als eineinhalb Jahre) ein öffentliches Interesse bzw kein öffentliches Interesse an einer Fristerstreckung.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Erstreckung einer Leistungsfrist hinsichtlich eines baupolizeilichen Auftrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050215.X01

Im RIS seit

16.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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