RS Vwgh 1989/12/12 88/04/0140

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Da sich das Parteiengehör darin erschöpft, der Partei Gelegenheit zu geben zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, kann von einer Verletzung des Parteiengehörs nicht gesprochen werden, wenn die bel Beh lediglich eine rechtliche Wertung des Sachverhaltes vorgenommen hat.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040140.X04

Im RIS seit

12.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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