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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Finden sich weder im angefochtenen, noch auch in den diesen vorangegangenen behördlichen Bescheiden die erforderlichen Feststellungen, die erkennen ließen, dass die in Rede stehenden Amtshandlungen schlechterdings durch ein Verschulden des Verpflichteten verursacht worden wären, liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach §§ 76, 77 AVG nicht vor. Einen derartigen schlüssigen Hinweis bildet insbesondere auch nicht die Anführung im angefochtenen Bescheid, die Erhebungen hätten ergeben, dass in der gegenständlichen Betriebsstätte (Berechtigung für den Kleinhandel mit KFZ) "offensichtlich" Tätigkeiten durchgeführt würden, wie sie üblicherweise in einer KFZ-Mechanikerwerkstätte ausgeführt würden. Damit wurde nämlich nicht aufgezeigt, inwieweit in Ansehung eines dem Verpflichteten zuzurechnenden Verhaltens im Sinne des § 1294 ABGB Widerrechtlichkeit (auf Grundlage eines sich aus einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Bescheid ergebenden Maßstab) und Verschulden vorgelegen gewesen sei (Hinweis E 19.9.1989, 89/04/0009). Dies gilt insbesondere auch für die auf § 338 GewO gestützten Darlegungen im angefochtenen Bescheid, da allein aus dem Umstand einer nach den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle durchgeführten Überprüfung ein die Kostenpflicht des Verpflichteten begründendes Verschulden im vordargelegten Sinne nicht etwa notwendigerweise verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040094.X02Im RIS seit
07.03.2007