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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs2;Rechtssatz
Ein Irrtum des Wiedereinsetzungswerbers über das Ausmaß der Wiedereinsetzungsfrist ist für ihren Ablauf ohne Bedeutung. Dazu kommt, dass gemäß § 71 Abs 5 AVG gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080266.X01Im RIS seit
01.06.2007