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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129;Rechtssatz
Ist der angefochtene Bescheid ex lege außer Kraft getreten und die vorliegende Beschwerde somit gegenstandslos geworden, ohne dass dies durch Klaglosstellung bewirkt worden wäre, ist daher im Wege der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit vorzusehen (Hinweis B 11.1.1979, 2699/77). Der Einstellung des Verfahrens stehen auch keine allfälligen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtschutzes sich ergebenden - Bedenken entgegen, eine einstweilige Maßnahme somit nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Denn die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel der VwGH-Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (Hinweis 2.12.1948, 0242/46, VwSlg 612 A/1948).
Schlagworte
Rechtswidrigkeit von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040063.X01Im RIS seit
11.10.2006Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012