RS Vwgh 1989/12/12 86/04/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1386/69 E 12. Oktober 1970 RS 2

Stammrechtssatz

Einwendungen sind nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040114.X05

Im RIS seit

09.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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