RS Vwgh 1989/12/12 88/04/0140

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs3;
GewO 1973 §191 Abs4;
GewO 1973 §339 Abs2;
GSpG 1989;

Rechtssatz

Der Wortlaut der Gewerbeanmeldung "Halten von erlaubten Spielen in analoger Anwendung des § 191 Abs 4 GewO - soweit dadurch nicht in das derzeit geltende GlücksspielmonopolG oder sonstige derzeit gültige Verbotsnormen eingegriffen wird" - läßt die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber nicht der GewO unterliegenden Tätigkeiten, nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Das Halten von Geldspielautomaten ist nämlich eine von Art 15 B-VG erfaßte Angelegenheit und nicht eine solche des Gewerbes iSd Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG. In diesem Zusammenhang hat die Gewerbebehörde ausschließlich von der als Wortlaut der Gewerbeanmeldung in Betracht zu ziehenden Wortfolge "Halten von erlaubten Spielen" auszugehen. Der Anmeldungsbeisatz "in

analoger Anwendung des § 191 Abs 4 GewO, soweit dadurch nicht in das jeweils gültige Glücksspielmonopolgesetz oder sonstige derzeit gültige Verbotsnormen eingegriffen wird", ist in diesem Zusammenhang als eine bloße rechtliche Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit ohne Aussagekraft für den Umfang des angemeldeten Gewerbes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040140.X06

Im RIS seit

12.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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