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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §68 Abs1 litb;Rechtssatz
Der VwGH hält eine Geldstrafe in Höhe von S 35.000.-- für eine Übertretung des § 68 Abs 1 lit b der OÖ BauO 1976 selbst unter Annahme eines Erschwerungsgrundes (hier: dass vom Bauwerber trotz eines Schreibens der betreffenden Gemeinde an ihn demzufolge er mit dem beantragten Bau erst nach Erhalt der Baubewilligung beginnen dürfe) für unangemessen hoch, wenn man - unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens des Bauwerbers in der Höhe von S 15.000.-- und monatlichen Unterhaltsverpflichtungen im Ausmaß von S 10.500.-- vor allem im Sinne der Bemessungskriterien des § 19 Abs 1 VStG berücksichtigt, dass die erforderliche Baubewilligung ca 7 Wochen nach dem der Bestrafung zu Grunde gelegten Ende der Tatzeit erteilt worden ist.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050161.X01Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009