RS Vwgh 1989/12/12 89/05/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1976 §68 Abs1 litb;
VStG §19;

Rechtssatz

Der VwGH hält eine Geldstrafe in Höhe von S 35.000.-- für eine Übertretung des § 68 Abs 1 lit b der OÖ BauO 1976 selbst unter Annahme eines Erschwerungsgrundes (hier: dass vom Bauwerber trotz eines Schreibens der betreffenden Gemeinde an ihn demzufolge er mit dem beantragten Bau erst nach Erhalt der Baubewilligung beginnen dürfe) für unangemessen hoch, wenn man - unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens des Bauwerbers in der Höhe von S 15.000.-- und monatlichen Unterhaltsverpflichtungen im Ausmaß von S 10.500.-- vor allem im Sinne der Bemessungskriterien des § 19 Abs 1 VStG berücksichtigt, dass die erforderliche Baubewilligung ca 7 Wochen nach dem der Bestrafung zu Grunde gelegten Ende der Tatzeit erteilt worden ist.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050161.X01

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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