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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §349;Rechtssatz
Eine schiedsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 349 GewO hat lediglich die abstrakte Lösung einer Rechtsfrage, nämlich nach § 349 Abs 1 Z 1 GewO die Frage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung, zum Gegenstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040081.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010