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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der schiedsgerichtliche Ausschuss und die über ihm im Verwaltungsrechtszug zur Entscheidung berufenen Behörden haben dem (schiedsgerichtlichen) Verfahren den verfahrenseinleitenden Antrag zugrundezulegen. Dass der schiedsgerichtliche Ausschuss und die Berufungsbehörden nach § 349 Abs 6 GewO im (schiedsgerichtlichen) Verfahren auch zu prüfen hätten, ob für die Behandlung der Hauptfrage im Verwaltungsverfahren der antragstellenden Behörde die Frage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung als Vorfrage zu lösen sei, ist dem § 349 GewO nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040081.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010