RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0081

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §349;

Rechtssatz

Der schiedsgerichtliche Ausschuss und die über ihm im Verwaltungsrechtszug zur Entscheidung berufenen Behörden haben dem (schiedsgerichtlichen) Verfahren den verfahrenseinleitenden Antrag zugrundezulegen. Dass der schiedsgerichtliche Ausschuss und die Berufungsbehörden nach § 349 Abs 6 GewO im (schiedsgerichtlichen) Verfahren auch zu prüfen hätten, ob für die Behandlung der Hauptfrage im Verwaltungsverfahren der antragstellenden Behörde die Frage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung als Vorfrage zu lösen sei, ist dem § 349 GewO nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040081.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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