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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen der Abgrenzung von Maßnahmen nach § 360 Abs 2 GewO gegenüber Maßnahmen nach den Bestimmungen des § 79 GewO und des § 68 Abs 3 AVG sowie des sich daraus ergebenden Aufgabenbereiches der Behörde bei der Beurteilung, ob ua die Tatbestandsvoraussetzungen einer "unzumutbaren Belästigung der Nachbarn" als Grundlage für die danach zu treffende Maßnahme gegeben ist (Hinweis E 19.9.1989, 89/04/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040132.X01Im RIS seit
13.03.2007