RS Vwgh 1989/12/12 88/12/0144

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0145 E 18. November 1985 VwSlg 11942 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, darf die Vermutung der Befangenheit nicht bloß eine abstrakt denkmögliche sein, sie muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Nicht notwendig ist aber, dass durch diese Nebenbeschäftigung eine Befangenheit hervorgerufen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120144.X01

Im RIS seit

08.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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