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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38;Rechtssatz
Wenn ein fließendes Gewässer zur Gänze, also einschließlich des allfälligen Hochwassers, verrohrt wird, handelt es sich um einen Schutz- und Regulierungswasserbau und nicht um eine Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (Hinweis E 26.6.1984, 84/07/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070010.X01Im RIS seit
12.12.1989Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012