RS Vwgh 1989/12/12 86/04/0114

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0041 E 11. März 1983 VwSlg 10995 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Werden in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, so hängt, wie sich aus dem Hinweis im Abs 4 auf Abs 3 des § 356 GewO ergibt, die Parteistellung des Nachbarn davon ab, daß ihm bereits im Verfahren betreffend die Genehmigung der Betriebsanlage iSd § 356 Abs 3 leg cit Parteistellung zukam. Treffen diese Voraussetzungen in Ansehung eines Nachbarn zu, so ist er dem Betriebsbewilligungsverfahren beizuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040114.X02

Im RIS seit

09.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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