RS Vwgh 1989/12/12 87/05/0134

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §87 Abs5 idF 8200-1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versorgungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann, und darf nur dann das ganze Bauvorhaben ablehnen, wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung jenes Projektes vorzunehmen. (Hinweis auf E vom 23.4.1987, 86/06/0253)

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987050134.X03

Im RIS seit

07.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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