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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versorgungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann, und darf nur dann das ganze Bauvorhaben ablehnen, wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung jenes Projektes vorzunehmen. (Hinweis auf E vom 23.4.1987, 86/06/0253)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987050134.X03Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009