RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §79;
GewO 1994 §367 Z26;

Rechtssatz

An Stelle der von der Behörde gemäß § 79 GewO vorgeschriebenen Auflage kann hier eine andere, dem Zweck der Auflage in gleicher Weise gerecht werdende Lösung erfolgen, ohne dadurch den Tatbestand des § 367 Z 26 GewO zu verwirklichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040130.X02

Im RIS seit

12.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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