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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §79;Rechtssatz
An Stelle der von der Behörde gemäß § 79 GewO vorgeschriebenen Auflage kann hier eine andere, dem Zweck der Auflage in gleicher Weise gerecht werdende Lösung erfolgen, ohne dadurch den Tatbestand des § 367 Z 26 GewO zu verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040130.X02Im RIS seit
12.12.1989