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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs3;Rechtssatz
Die Betriebsanlagengenehmigung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - nur zu erteilen, wenn eine konkrete Gesundheitsschädigung ua der Nachbarn - unabhängig davon, ob tatsächlich eine Gesundheitsschädigung eingetreten ist - ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986040114.X06Im RIS seit
09.09.2005