RS Vwgh 1989/12/12 86/04/0114

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §356 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §78 Abs2;

Rechtssatz

Die Betriebsanlagengenehmigung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - nur zu erteilen, wenn eine konkrete Gesundheitsschädigung ua der Nachbarn - unabhängig davon, ob tatsächlich eine Gesundheitsschädigung eingetreten ist - ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040114.X06

Im RIS seit

09.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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