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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder ist nicht als Formgebrechen schriftlicher Eingaben anzusehen, das die Behörde iSd § 13 Abs 3 AVG verpflichten würde, seine Behebung von Amts wegen zu veranlassen. Die Behörde hat vielmehr auf Grund der Anmeldung zu prüfen, ob das angemeldete Gewerbe die erforderliche genaue Bezeichnung aufweist. Da sich die Manuduktionspflciht gem § 13 a AVG wiederum nur auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht, sind die Beh des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Verfahrensparteien Unterweisungen zu erteilen, wie diese ihr Vorbringen, insbes den Inhalt einer Gewerbeanmeldung, zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erzielen (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0080).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040140.X05Im RIS seit
12.12.1989