RS Vwgh 1989/12/12 88/04/0140

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §37;
GewO 1973 §339 Abs2;
GewO 1973 §340 Abs1;

Rechtssatz

Die Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder ist nicht als Formgebrechen schriftlicher Eingaben anzusehen, das die Behörde iSd § 13 Abs 3 AVG verpflichten würde, seine Behebung von Amts wegen zu veranlassen. Die Behörde hat vielmehr auf Grund der Anmeldung zu prüfen, ob das angemeldete Gewerbe die erforderliche genaue Bezeichnung aufweist. Da sich die Manuduktionspflciht gem § 13 a AVG wiederum nur auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht, sind die Beh des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Verfahrensparteien Unterweisungen zu erteilen, wie diese ihr Vorbringen, insbes den Inhalt einer Gewerbeanmeldung, zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erzielen (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0080).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040140.X05

Im RIS seit

12.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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