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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2805/77 E 22. Februar 1979 RS 3Stammrechtssatz
Ein Verfahrensmangel, durch den dem Nachbarn die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen verwehrt war, kann im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur durch Anberaumung einer neuen Augenscheinverhandlung bzw. Fortsetzung einer unterbrochenen Augenscheinverhandlung saniert werden.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040100.X01Im RIS seit
13.02.2007