RS Vwgh 1989/12/12 88/04/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

HGB §15;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH hat das Recht, seine Funktion jederzeit niederzulegen, und zwar selbst dann, wenn es sich um den einzigen Geschäftsführer der Gesellschaft handelt. Die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH ist sofort wirksam und von der Eintragung ins Handelsregister unabhängig. Die Anwendbarkeit des § 15 HGB ist auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr beschränkt. Einer Person kann trotz anders lautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen. Durch die gemäß § 15 HGB getroffene Regelung wird die faktische Beendigung der Geschäftsführerbestellung nicht beseitigt (Hinweis E 5.6.1984, 84/04/0037, VwSlg 11460 A/1984).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040210.X01

Im RIS seit

12.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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