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36 WirtschaftstreuhänderNorm
ASVG §357 Abs1;Rechtssatz
Da § 33 Abs 2 lit d WTBO als lex specialis gegenüber § 10 Abs 1 AVG anzusehen ist und die einschreitende Wirtschaftstreuhandgesellschaft zur Einbringung des Einspruches beim Sozialversicherungsträger nach der Gesetzeslage an sich berechtigt war, ist sie als Einschreiterin im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu behandeln. Einschreiter ist nämlich, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E VS 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Diesem wäre der Mängelbehebungsauftrag zuzustellen gewesen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080136.X03Im RIS seit
01.06.2007