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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §156 Abs1;Rechtssatz
Die im § 158 Abs 1 GewO angeführte Herstellung von Dachstühlen fällt in den Konzessionsvorbehalt des Zimmermeisters (Hinweis E 16.12.1986, 86/04/0079, VwSlg 12347 A/1986). Die Errichtung eines derartigen Dachstuhles durch einen Baumeister bei Ausführung eines Rohbaues kann nicht als im Sinne des § 156 Abs 4 GewO in geringfügigem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeit angesehen werden, da die §§ 156 ff GewO auf den Inhalt der Tätigkeiten der angeführten konzessionierten Baugewerbe, nicht aber etwa diesem Merkmal nicht entsprechend auf das bloße Verhältnis der Höhe von Auftragssummen abstellt.
Schlagworte
DachstuhlEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040083.X01Im RIS seit
16.04.2007