RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0083

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §156 Abs1;
GewO 1973 §156 Abs4;
GewO 1973 §157 Abs1;
GewO 1973 §157 Abs2;
GewO 1973 §158 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 158 Abs 1 GewO angeführte Herstellung von Dachstühlen fällt in den Konzessionsvorbehalt des Zimmermeisters (Hinweis E 16.12.1986, 86/04/0079, VwSlg 12347 A/1986). Die Errichtung eines derartigen Dachstuhles durch einen Baumeister bei Ausführung eines Rohbaues kann nicht als im Sinne des § 156 Abs 4 GewO in geringfügigem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeit angesehen werden, da die §§ 156 ff GewO auf den Inhalt der Tätigkeiten der angeführten konzessionierten Baugewerbe, nicht aber etwa diesem Merkmal nicht entsprechend auf das bloße Verhältnis der Höhe von Auftragssummen abstellt.

Schlagworte

Dachstuhl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040083.X01

Im RIS seit

16.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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