Index
36 WirtschaftstreuhänderNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Geschäftsmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie selbstständig und nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Häufigkeit vorgenommen wird, wobei die Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages keine Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit ist. Was das - alternative - Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit anbelangt, so ist eine solche dann anzunehmen, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Auch die gewerbsmäßige Begehung setzt - ebenso wie die geschäftsmäßige Begehung - im gegebenen Zusammenhang die Selbstständigkeit der Tätigkeit voraus (Hinweis E 17.1.1984, 83/04/0137 und E 17.1.1984, 83/04/0234). § 44 a lit a VStG verlangt die verbale Ausführung des Tatbestandselementes der Selbstständigkeit in § 56 WTBO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040085.X01Im RIS seit
13.03.2007