Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des Ing. WK und 2. des Ing. PK, beide in Unterweißenbach, beide vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 2006, Zl. BauR- 020368/5-2006-Ba/Gi, betreffend Vollstreckung in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Wohnhauses Kapuzinerstraße 32 in Linz. Das seit mehreren Jahren leer stehende einstöckige Wohnhaus geht in seiner Struktur auf die Gründung der Kapuzinervorstadt am Beginn des 17. Jahrhunderts zurück und steht seit 1991 unter Denkmalschutz.
Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Magistrat) vom 29. November 1994 wurde den damaligen Eigentümern unter Fristsetzung ein baupolizeilicher Auftrag zur Behebung von Baugebrechen erteilt; es handelte sich um insgesamt 14 Instandsetzungs- und Sicherungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 drohte der Magistrat (als Bezirksverwaltungsbehörde) die Ersatzvornahme bezüglich aller 14 Punkte des Bauauftrages an.
Mit Bescheid des Magistrats vom 8. Februar 1999 wurde den Beschwerdeführern die beantragte Baubewilligung für den Umbau und die Generalsanierung des Wohnhauses erteilt. (Nach einem Schreiben der Baubehörde vom 30. Dezember 2005 ist diese Baubewilligung in der 23. Kalenderwoche des Jahres 2004 - offenbar mangels Vollendung - erloschen.)
Mit Bescheid vom 20. Mai 1999 ordnete der Magistrat (im Folgenden stets als Bezirksverwaltungsbehörde) die Ersatzvornahme laut obiger Androhung an und trug den Beschwerdeführern eine Kostenvorauszahlung auf. Eine dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos.
Eine gegen eine Zahlungsaufforderung des Magistrats vom 14. September 1999 erstattete Berufung war insofern erfolgreich, als der Magistrat mit Berufungsvorentscheidung vom 19. November 1999 den Bescheid vom 14. September 1999 aufhob, weil mit den mit Bescheid vom 8. Februar 1999 bewilligten Umbau- und Generalsanierungsarbeiten begonnen worden sei.
Aus dem Schreiben des "Umwelt- und Technik- Center" des Magistrats vom 5. August 2005 geht hervor, es habe in Anwesenheit eines der beiden Beschwerdeführer eine Besichtigung des Wohnhauses stattgefunden. Im Zuge dessen sei eine Überprüfung der Erfüllung der "Auflagen" des Bescheides vom 29. November 1994 vorgenommen worden. Einige "Auflagen" seien nicht erfüllt gewesen, der anwesende Zweitbeschwerdeführer habe mitgeteilt, die Sanierungsarbeiten im Herbst fortsetzen zu wollen und diese zu einem Abschluss zu bringen.
Mit Schreiben vom 11. August 2005 wurde seitens der Bezirksverwaltungsbehörde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme hinsichtlich folgender Leistungen angedroht, wobei die Nummerierung im Bauauftrag beibehalten wurde:
"6) Sämtliche nichtverputzten Flächen der Wände und Decken sind fachgerecht zu verputzen und farblich dem Bestand anzugleichen.
9)
Sämtliche vermorschten Fußböden sind instandzusetzen.
11)
Bei sämtlichen Fenstern sind die vermorschten Rahmen zu erneuern und zu streichen. Fehlende bzw. zerbrochene Glasscheiben sind zu ersetzen.
12) Die Sanitäranlagen sind so instandzusetzen, dass eine ordnungsgemäße Benutzung gewährleistet ist.
13) Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten sind die Zumauerungen der Fenster und der rückwärtigen Tür zu entfernen. Die Fenster und die Tür sind im ursprünglichen Zustand wieder herzustellen."
Es wurde festgehalten, dass die Punkte 11) und 13) nur teilweise, die übrigen Punkte nicht erfüllt seien. Die Frist zur Erfüllung dieser Leistungen wurde mit 10. Oktober 2005 festgesetzt, bei Missachtung dieser Frist werde veranlasst, dass die Leistungen auf Kosten und Gefahr der Beschwerdeführer von jemand anderem erbracht werden.
Mit Schreiben vom 30. September 2005 wurden seitens der Vollstreckungsbehörde die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme gegenüber den Beschwerdeführern wie folgt bekannt gegeben:
"Herstellung des fehlenden Fassadenputzes
3-lagig, einschl. erforderlicher Gerüstung und
Verhängung, ca. 115,00 m2
je m2
EUR
33,00
EUR
3.795,00
Decken- und Wandputz
Innenverputz fein verrieben
ca. 415,00 m2
je m2
EUR
13,00
EUR
5.395,00
Fußbodenkonstruktion
Beschüttung und Estrich nach
erforderlicher Stärke, ca. 330,00 m2
je m2
EUR
22,00
EUR
2.860,00
Herstellen der WC-Anlage
Lieferung, Montage einschl. aller
erforderlichen Nebenarbeiten
Pauschale
EUR
500,00
18 Fenster in den Größen von ca.
0,80 m x 1,00 m,
0,80 m x 1,60 m bis
1,00 m x 1,40 m
ca. 21,00 m2
je m2
EUR
330,00
EUR
6.930,00
+ 20 % USt
EUR
3.896,00
Gesamtsumme
EUR
23.376,00"
In der Stellungnahme vom 16. Oktober 2005 führten die Beschwerdeführer aus, die übermittelte Kostenschätzung sei nicht nachvollziehbar, die angegebenen Mengen seien von ihnen überprüft und Differenzen festgestellt worden, die Kostenansätze seien nicht richtig und für den Einbau der Fenster sei das Bundesdenkmalamt um Zustimmung zu ersuchen. Die gesamten Rohbauarbeiten (Decken, Dachstuhl, Dach, etc.) sowie ein Teil der Ausbauarbeiten seien bereits ausgeführt worden und in der Zwischenzeit seien die Vorbereitungsarbeiten für den weiteren Ausbau angelaufen.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 ordnete der Magistrat die zuvor angedrohte Ersatzvornahme an (Spruchpunkt I) und schrieb den Beschwerdeführern als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme auf Grundlage der amtlichen Kostenschätzung den Betrag von EUR 23.376,-- vor (Spruchpunkt II). Betreffend der in der Kostenschätzung angeführten Mengen und Flächenmaße wurde ausgeführt, die Länge und die Breite des Objektes seien aus dem Stadtplan ermittelt worden, die Höhe sei abgeschätzt worden. Die Größe der Fenster im Erdgeschoss sei abgemessen worden, die Fenster im Obergeschoss seien im Verhältnis zu den anderen Fenstern geschätzt worden. Die Fußbodenflächen seien auf Grund der Außenmaße errechnet und mit einem Abzug der Mauern ermittelt worden. Die Kostenansätze seien nach Preisen für ortsübliche Berechnungssätze für Bauvorhaben kleineren Ausmaßes angenommen worden.
In der gegen diesen Bescheid vorgebrachten Berufung machten die Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Vollstreckungsverfügung geltend, weil sich der Sachverhalt wesentlich geändert habe. Es sei widersinnig, Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen vor dem Abschluss der Generalsanierung vorzunehmen. Die nicht mehr ausreichend am Untergrund haftenden Putzflächen an der Außenfassade und an den Kaminköpfen seien abgeschlagen worden, die restlichen Baugebrechen (im Innenbereich des Wohnhauses) würden keine Gefahr darstellen, das Betreten des Wohnhauses sei untersagt. Es bestehe keine Gefährdung der Außenwelt. Dies könne man daraus erkennen, dass die Behörde elf Jahre den Vollstreckungsbescheid nicht exekutiert habe.
Die Kostenschätzung (Spruchpunkt II) sei nicht nachvollziehbar, die Behörde habe es unterlassen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Fassadenflächen und Fenstergrößen seien lediglich geschätzt worden, obwohl diese dem Baubewilligungsplan hätten entnommen werden können. Es seien keine entsprechenden Kostenvoranschläge eingeholt worden, das Kostenverzeichnis sei unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 8. Mai 2000 habe das Bundesdenkmalamt den Beschwerdeführern die Verwendung von Kunststofffenstern untersagt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme als unzulässig zurück (Spruchpunkt I), hinsichtlich des Auftrages zur Vorauszahlung der mit EUR 23.376,-- bestimmten Kosten der Ersatzvornahme wies sie die Berufung als unbegründet ab (Spruchpunkt II).
Die Anordnung der Ersatzvornahme stelle eine Vollstreckungsverfügung dar, gegen welche nur aus den in § 10 Abs. 2 VVG genannten Gründen berufen werden könne. Solche Gründe lägen nicht vor: Aus der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Absicht der Generalsanierung sei keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes abzuleiten; die Beschwerdeführer hätten verabsäumt darzulegen, warum ein gleich lautender Bescheid nicht mehr hätte erlassen werden können. Eine Änderung des Sachverhaltes könne auch nicht darin erblickt werden, dass keine Gefährdung mehr durch herabfallenden Putz bestehe; die Prüfung einer allfälligen Gefährdung sei Gegenstand des Verfahrens zur Erlangung des Exekutionstitels, nicht aber des Vollstreckungsverfahrens.
Der Bekämpfung des Kostenvorauszahlungsauftrages (Spruchpunkt II) hielt die belangte Behörde entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verfahren nicht deshalb mangelhaft sei, wenn sich die Behörde zur Ermittlung der voraussichtlichen Kosten eines Sachverständigen bediene, ohne entsprechende Kostenvoranschläge von Privatfirmen einzuholen. Der von der Behörde vorgenommenen Schätzung der Fassadenflächen und der Fenstergrößen hätten die Beschwerdeführer eigene Berechnungen entgegenhalten müssen. Es bestünden keine Bedenken dagegen, sich den voraussichtlichen Kosten im Wege einer Schätzung zu nähern, ein allfälliger Überschuss sei zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführer hätten es unterlassen, konkrete Einwendungen hinsichtlich einer preislichen Unangemessenheit zu erheben, weshalb auch dem Einwand, denkmalschutzrechtliche Auflagen seien unberücksichtigt geblieben, keine rechtserhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Anordnung der Ersatzvornahme:
Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes gekommen, ein gleich lautender Bescheid hätte nicht mehr erlassen werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Änderung des Sachverhaltes auch dann angenommen werden, wenn zwar noch ein Baugebrechen bestehe, dieses sich aber durch Zeitablauf zu einem bloßen Bauschaden reduziert habe. Es sei zu klären, ob das öffentliche Interesse zur Setzung der im Jahr 1994 aufgetragenen Instandsetzungsmaßnahmen noch gegeben sei. Da das gegenständliche Objekt nicht mehr bewohnt werde, stellten die noch ausstehenden Punkte keine Gefährdung dar und es gingen davon auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Abgesehen von den Punkten 6) und 11) rechtfertige kein öffentliches Interesse an einem ansprechenden Orts- und Landschaftsbild die Behebung dieser Bauschäden, die Anordnung sei daher unzulässig. Das Wohnhaus sei mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29. Juli 1991 als Teil eines erhaltungswürdigen Ensembles eingestuft worden. Die Baubehörde hätte es jedoch unterlassen, ihr Vorgehen einvernehmlich mit dem Bundesdenkmalamt abzustimmen, eine denkmalschutzgerechte Sanierung sei nicht sichergestellt. Schließlich sei eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Vorliegen eines zulässigen Berufungsgrundes nicht einmal behauptet werde; sie sei aber abzuweisen, wenn ein zulässiger Berufungsgrund zwar ausgeführt, tatsächlich aber nicht gegeben sei.
Kommt ein gemäß § 4 Abs. 1 VVG Verpflichteter seiner Pflicht zur Natural- oder Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nach, kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG ist eine Vollstreckungsverfügung; § 10 Abs. 2 VVG lautet:
"(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz
erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu
vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im
Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen."
Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, dass kein entsprechender Titelbescheid vorliege, dass ein solcher ihm gegenüber nicht wirksam sei oder dass der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen worden sei. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte (hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 99/06/0201, mwN). Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (s die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 1396 f.).
Schon im Bauauftrag vom 29. November 1994 wurde festgestellt, dass das Objekt nicht bewohnt wird; ob trotzdem alle damals verfügten (14) Maßnahmen dem Gesetz (§ 60 O.ö. BauO 1976) entsprochen haben, war Gegenstand dieses Verfahrens. Dass das Objekt auch jetzt nicht bewohnt wird, stellt keine Änderung des Sachverhaltes dar. Ein dem Erkenntnis vom 12. November 1985, VwSlg. Nr. 11.936 (A), vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor:
Der Verwaltungsgerichtshof ging damals davon aus, dass bei Durchnässungen, wenn die Durchnässungsquelle einmal beseitigt ist, dieses Baugebrechen nicht schlechter, sondern besser wird; dadurch unterscheide sich eine solche Durchnässung von einer ganzen Reihe anderer Baugebrechen, die durch Zeitablauf schlechter werden. Hier besteht aber nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass sich, wie im zitierten Fall, "durch Zeitablauf das ursprüngliche Baugebrechen zu einem bloßen Bauschaden reduziert" habe.
Auch soweit sich die Beschwerdeführer auf das Veränderungsverbot gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz berufen, muss ihnen entgegen gehalten werden, dass die Unterschutzstellung schon vor Erlassung des Bauauftrages erfolgt ist. Das vorgelegte ablehnende Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 8. Mai 2000 bezieht sich auf den geplanten Einbau von Kunststofffenstern; diese Materialart wurde weder von der Bau- noch von der Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die Beschwerdeführer konnten somit eine Unzulässigkeit der Exekution nicht aufzeigen. Es ist zwar richtig, dass die Berufungsbehörde eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur dann als unzulässig zurückweisen darf, wenn das Vorliegen eines zulässigen Berufungsgrundes in der Berufung nicht einmal behauptet wird, während in den Fällen, in denen ein zulässiger Berufungsgrund zwar behauptet wurde, tatsächlich aber nicht gegeben ist, die Berufung mit dieser materiellen Begründung sachlich abzuweisen ist (hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/07/0081, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Slg. Nr. 2068/1950). Hier ist aber nicht erkennbar, inwieweit durch den verfehlten Spruch in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen wurde; aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Spruchpunkt I. ist der Charakter der verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung abzuleiten. Ein Vergreifen im Ausdruck (Zurückweisung statt Abweisung) ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/0901, mwN).
Zum Kostenvorauszahlungsauftrag:
Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Dem Auftrag lag eine den Beschwerdeführern vorgehaltene, detaillierte amtliche Kostenaufstellung zu Grunde; in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2005 geben sie lediglich an, sie hätten die "angegebenen Mengen" überprüft und es hätten sich "wesentliche Differenzen" ergeben. Angaben, wie groß die zu sanierende Bodenfläche nach ihrer Auffassung sei und wie viele Fenster zu sanieren seien, unterblieben schon damals; auch in der Beschwerde wird lediglich behauptet, dass das Ausmaß bzw. die Anzahl geringer sei.
Wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt werden, muss die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben. Den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme. Die amtliche Kostenschätzung muss jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird. Dabei muss er die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen darzutun (hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/06/0028, mwN).
Obwohl hier die amtliche Kostenschätzung aufgeschlüsselt war, unterließen die Beschwerdeführer eine Konkretisierung der behaupteten preislichen Unangemessenheit. Unterlässt es eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 274, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).
Mit der Behauptung, angesichts des mit EUR 6.930,-- angesetzten Kostenvorschusses für 18 Fenster könnten die vom Bundesdenkmalamt geforderten Holzfenster nicht finanziert werden, machen die Beschwerdeführer offenbar geltend, dass insofern die Kosten zu niedrig geschätzt worden wären. Es ist nicht erkennbar, inwieweit dadurch in ihre Rechte eingegriffen worden sein kann.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 10. September 2008
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050062.X00Im RIS seit
15.10.2008Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015