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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Hinsichtlich der Befangenheit gem § 56 Abs 2 BDG kann es nicht Sinn dieser Regelung sein, dass jede Nebenbeschäftigung, die in Kontakten mit anderen Menschen besteht, untersagt wird. Vielmehr werden nur solche Fälle erfasst, die durch ihre besondere Nahebeziehung zwischen den konkreten Dienstpflichten und der Nebenbeschäftigung des Beamten zwangsläufig und wiederholt Überschneidungen des dienstlichen und des Nebenbeschäftigungsbereiches bedingen (Hinweis auf E 18.11.1985, 85/12/0145, VwSlg 11942 A). (hier: Befangenheit verneint; Gendarmeriebeamter; Nebenbeschäftigung: 1) vermieten von Schiffen,
2) Geschäftsführung einer Bootsbau- und Bootsverleih GmbH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120144.X02Im RIS seit
08.03.2007