RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0081

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

19/05 Menschenrechte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §349;
MRK Art6;

Rechtssatz

Der VwGH hegt gegen die in § 349 GewO enthaltenen Regelungen über die Einrichtung der schiedsgerichtlichen Ausschüsse und über den administrativen Instanzenzug in Ansehung von Umfangsentscheidungen unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Schon im Hinblick darauf, dass eine schiedsgerichtliche Entscheidung solcherart vom Einzelfall losgelöst ist und dementsprechend den Gewerbetreibenden als Verfahrenspartei als solche nicht unmittelbar betrifft, greift eine solche nicht in den Kernbereich der "civil rights" ein. Es widerspricht nicht dem Art 6 MRK, wenn eine solche Umfangsentscheidung durch eine nicht den Anforderungen dieser Konventionsbestimmung entsprechenden Behörde unter der nachprüfenden Kontrolle des VfGH und des VwGH getroffen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040081.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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