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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;Rechtssatz
Die bloße Anmeldung eines Sachbezuges und seiner Höhe bei der GKK durch den Leistungswerber bewirkt keine Bindung der belangten Behörde (Arbeitsamt) hinsichtlich der Höhe dieses Sachbezuges. Vielmehr hätte die belangte Behörde gem § 50 ASVG die Bewertung von Sachbezügen - allenfalls unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme des Leistungswerbers - selbst vornehmen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080285.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009