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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Die Angaben, die der Antragsteller im Antrag um Zuerkennung von Arbeitslosengeld macht, müssen die Behörde in die Lage versetzen zu beurteilen, ob die Leistung zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080285.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009