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GewerbeONorm
GewO 1973 §71a idF 1988/399Rechtssatz
Ist das Ziel einer Auflage der Schutz vor Gesundheitsgefährdung, so kann der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Ertrag stehen. Das heißt, dass mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit dieser Auflage die Bfin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dazutun vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040140.X01Im RIS seit
02.11.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021