RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
beobachten
merken

Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §71a idF 1988/399
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399
GewO 1973 §79 idF 1988/399

Rechtssatz

Ist das Ziel einer Auflage der Schutz vor Gesundheitsgefährdung, so kann der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Ertrag stehen. Das heißt, dass mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit dieser Auflage die Bfin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dazutun vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040140.X01

Im RIS seit

02.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten