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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §341 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0109 E 17. Dezember 1982 RS 1Stammrechtssatz
Aus der Anordnung des § 346 Abs 2 GewO 1973 ergibt sich, dass eine Entscheidung über ein Ansuchen um Verpachtungsgenehmigung iSd § 341 Abs 3 GewO 1973 vor dem rechtskräftigen Abspruch über den Antrag auf Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis in Ansehung der Person des namhaft gemachten Pächters nicht getroffen werden kann, wenn ein solcher Antrag - zumindest - gleichzeitig mit dem Ansuchen um Erteilung der Verpachtungsgenehmigung eingebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040218.X01Im RIS seit
13.02.2007