RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs3;
AVG §15;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0592/80 E 24. Mai 1982 VwSlg 10743 A/1982 RS 3

Stammrechtssatz

Da das die Amtshandlung leitende Organ nicht ausdrücklich zusätzlich die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe bestätigt hat (obwohl der Bfr die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert hat), gilt für diese Niederschrift nicht die volle Beweiskraft nach § 15 AVG, doch kann eine derartige Niederschrift gleichwohl nach § 46 AVG als Beweismittel für die darin beurkundeten Tatsachen verwendet werden, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt.

Schlagworte

Beweismittel fehlerhafte Niederschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040135.X03

Im RIS seit

13.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten