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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0592/80 E 24. Mai 1982 VwSlg 10743 A/1982 RS 3Stammrechtssatz
Da das die Amtshandlung leitende Organ nicht ausdrücklich zusätzlich die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe bestätigt hat (obwohl der Bfr die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert hat), gilt für diese Niederschrift nicht die volle Beweiskraft nach § 15 AVG, doch kann eine derartige Niederschrift gleichwohl nach § 46 AVG als Beweismittel für die darin beurkundeten Tatsachen verwendet werden, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt.
Schlagworte
Beweismittel fehlerhafte NiederschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040135.X03Im RIS seit
13.02.2007Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011