RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0124

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §8 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0192 E 20. Jänner 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, sind nur die äußeren Merkmale entscheidend. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (Hinweis E 14.2.1985, 84/02/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020124.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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