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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0192 E 20. Jänner 1986 RS 1Stammrechtssatz
Dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, sind nur die äußeren Merkmale entscheidend. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (Hinweis E 14.2.1985, 84/02/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020124.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009