TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/10 2006/05/0036

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
Bebauungsplan Arnoldstein 1993 §6 Abs2;
BStG 1971 §27;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs1;
UVPG 2000 §2 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. F in Wien, vertreten durch NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. Dezember 2005, Zl. 7-B-BRM-830/20/2005, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. F GmbH in 9620 Hermagor, Presseggersee 44, 2. Marktgemeinde Arnoldstein), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Bauwerberin suchte mit Schreiben vom 30. Juli 2004 um die Erteilung der Baubewilligung für eine Freizeiteinrichtung an. Das Projekt soll auf dem der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) zugehörigen Grundstück Nr. 534/22, EZ 641, Grundbuch Arnoldstein (öffentliches Gut Autobahn A2) verwirklicht werden. Auf demselben Grundstück befindet sich bereits eine Autobahnraststätte samt Tankstelle. Nach der im Lageplan dargestellten Widmungsgrenze besteht dort, wo die Stellplätze errichtet werden sollen, die Widmung "Verkehrsfläche - Autobahn"; im Bereich des geplanten Gebäudes besteht die Widmung "gemischtes Baugebiet - Sonderwidmung Autobahnraststätte".

Das Projekt wurde wie folgt beschrieben:

"Die Baumaßnahmen umfassen den Neubau einer ganzjährig nutzbaren Halle für Ausstellungs- und Erholungszwecke sowie die Errichtung von Außenanlagen. Die zweigeschoßige Halle aus Fertigteilelementen mit quaderförmiger Kubatur umfasst eine Grundfläche von 1.957,56 m2. Daran angeschlossen ist ein eingeschoßiger Baukörper mit einer Grundfläche von 359,26 m2, der die Nebenräume beinhaltet. Die Errichtung der Außenanlagen mit 202 Parkplätzen erfolgt südwestlich des Funparks."

Dem Beschwerdeführer gehört das östlich angrenzende Grundstück Nr. 534/7, welches er nach seinen Angaben für Freizeitzwecke nutzt. Er wendete ein, das Vorhaben könne in einem Gebiet mit der Sonderwidmung "Autobahnraststätte" nicht verwirklicht werden; es handle sich vielmehr um ein Veranstaltungszentrum, welches einer entsprechenden Widmung bedürfe. Wegen der in Anspruch genommenen Fläche, die im Zusammenhang mit der bestehenden Autobahnraststätte 10.000 m2 übersteige, müsse ein Teilbebauungsplan erlassen werden. Schließlich machte der Beschwerdeführer eine unzumutbare Lärmbelastung ausgehend vom Parkplatz mit 202 Stellflächen geltend. Daraus ergebe sich eine zusätzliche Verkehrsfrequenz von mehr als 1.000 Pkw pro Tag, was zu einer Lärmbelästigung an der Grundstücksgrenze von mehr als 75 dB führe.

Mit Bescheid vom 15. Jänner 2005 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde antragsgemäß die Baubewilligung zur Errichtung dieses Fun-Parks, bestehend aus einer Halle für Ausstellungs- und Erholungszwecke sowie zur Herstellung von Außenanlagen. Bestandteil der Bewilligung bildeten im Einzelnen aufgezählten Pläne und Beschreibungen; es wurden insgesamt 23 Auflagen vorgeschrieben.

Mit seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verband der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Nichtigerklärung, weil der Bescheid durch eine unzuständige Behörde erlassen worden sei; das Vorhaben hätte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zugeführt werden müssen.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies diese Berufung mit Bescheid vom 24. Februar 2005 als unbegründet ab.

Über Vorstellung des Beschwerdeführers hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Juni 2005 den zuletzt genannten Berufungsbescheid auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurück. Die belangte Behörde beanstandete zunächst, dass sich die Berufungsbehörde mit der aufgeworfenen Frage der Unzuständigkeit inhaltlich nicht auseinander gesetzt habe. Sie stellte fest, dass das Gebiet der Katastralgemeinde Arnoldstein im Gemeindegebiet von Arnoldstein gemäß § 1 Z. 2 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft), BGBl. II Nr. 300/2004, ein Gebiet sei, in dem die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft wiederholt oder auf längere Zeit überschritten würden und dass Luftschadstoffe für die dort entsprechenden Überschreitungen gemessen würden. Gemäß § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung seien die dort genannten Gebiete Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet-Luft). Das Baugrundstück befinde sich in der Katastralgemeinde Arnoldstein und sei somit ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D. Öffentlich zugängliche Parkplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen unterlägen der UVP-Pflicht. Das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung könne gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorweg nicht ausgeschlossen werden, weil das gegenständliche Vorhaben eine Kapazität von 202 Stellplätzen und somit von mehr als 25 % des Schwellenwertes von 750 Stellplätzen aufweise. Die Berufungsbehörde werde sich daher im Zuge des fortzusetzenden Verfahrens bei der Prüfung der Zuständigkeit mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auseinander zu setzen haben.

Der Beschwerdeführer habe eine Einwendung hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes erhoben. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Betrieb in einer Widmungskategorie zulässig sei, sei von einer typengezogenen Betrachtungsweise auszugehen. Ob die durch den Betrieb der hier zu beurteilenden Art verursachten Immissionen eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft herbeizuführen geeignet seien, könne demnach nur ein betriebstypologisches Gutachten klären. Die Behörde werde sich im fortgesetzten Verfahren ein Bild über den Betrieb als solchen verschaffen müssen, um unter Beiziehung von Sachverständigen überprüfen zu können, ob das Vorhaben mit der gegebenen Flächenwidmung im Einklang stehe.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, das Vorhaben entspreche nicht der Sonderwidmung "Autobahnraststätte", führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund des auf Gemeindeebene mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens diese Frage noch nicht beurteilt werden könne.

Schließlich sei trotz einer entsprechenden Einwendung des Beschwerdeführers nicht geklärt worden, ob er durch den zu erwartenden Lärm ausgehend vom gegenständlichen Vorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werde, weil die Baubehörden dies nicht unter Einholung entsprechender Sachverständigengutachten geklärt hätten.

Mit Schreiben vom 22. August 2005 beantragte die Bauwerberin die "Gewährung der Änderung" des Bauantrages vom 30. Juli 2004 insofern, als die Anzahl der Parkplätze von 202 auf 160 reduziert werde. Mit diesem Antrag solle die bereits erteilte, jedoch nicht in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung abgeändert werden. Diese Zahl an Parkplätzen werde für das Gesamtprojekt und die Raststation als weithin ausreichend und verkehrstechnisch sinnvoll eingestuft. Die sodann vorhandenen Parkplatzkapazitäten (bereits bestehende und neu zu errichtende Parkflächen) stünden in der Folge sowohl den Betreibern des Rasthauses als auch der Mitbeteiligten zur Verfügung.

Im fortgesetzten Verfahren auf Gemeindeebene legte zunächst die Erstmitbeteiligte eine Betriebsbeschreibung, aufbauend bereits auf der neuen Stellplatzanzahl, vor. Weiters wurde vom staatlich befugten und beeideten Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau Dipl. Ing. L. A. Befund und Gutachten zur Emissions- und Immissionssituation Schall und Luft erstattet. Der Zivilingenieur für technische Chemie Dr. J. P. erstattete im Auftrag der Gemeinde ein betriebstypologisches Gutachten. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B. S. erstattete ein umweltmedizinisches Gutachten.

Auf Grund einer ablehnenden Stellungnahme des Beschwerdeführers legten die beigezogenen Sachverständigen Ergänzungen zu ihren Gutachten vor, worauf der Beschwerdeführer seinerseits die gutachterliche Stellungnahme des Zivilingenieur für Maschinenbau Dipl. Ing. Dr. E. M. vom 27. Oktober 2005 vorlegte.

Mit Schreiben vom 13. September 2005 beantragte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde bei der belangten Behörde - Abteilung Umweltschutzrecht - eine Prüfung dahingehend, ob das gegenständliche Bauvorhaben der UVP-Pflicht unterliege. Darauf erließ diese Behörde am 7. November 2005 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die Kärntner Landesregierung stellt fest, dass für das Vorhaben der (Erstmitbeteiligten) 'Funpark Südrast in der KG Arnoldstein' bestehend aus einer 2.200 m2 großen Halle und 160 Kfz-Stellplätzen nach Maßgabe der von der (Erstmitbeteiligten)

sowie der ... GmbH gefertigten mit behördlichem Vermerk versehenen

Einreichunterlagen vom August und September 2005 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 7 iVm Z 17 lit. b, Z 21 lit b und Z 46 lit a Anhang 1 iVm §§ 3 Abs 2 und 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl Nr. 89/2000 idgF BGBI I Nr. 14/2005."

Auf Grund der ausgewiesenen Kapazität (Flächeninanspruchnahme 1,15 ha, 160 Kfz-Stellplätze und 1,08 ha Rodung) würden die festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht werden, weshalb keine Einzelfallprüfung und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Mit Bescheid vom 28. November 2005 wies der Gemeindevorstand die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass auch der mit Abänderungsantrag vom 22. August 2005 vorgelegte Plan "Lageplan-Gesamtkonzept", aus dem sich das Ausmaß der Einschränkung von ursprünglich 202 auf nunmehr 160 zu errichtenden Parkplätze ergeben habe, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt wurde.

Begründend führte die Berufungsbehörde aus, eine Projektänderung, die lediglich in einer Einschränkung bestehe, ohne sonstige Veränderungen vorzunehmen, könne auch noch im Berufungsverfahren vorgenommen werden. Die Baubehörde sei zuständig gewesen, weil, wie sich aus dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. November 2005 ergebe, das Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

Die Berufungsbehörde habe das auf Grund der aufhebenden Vorstellungsentscheidung erforderliche Beweisverfahren aus Gründen der Raschheit und Zweckmäßigkeit selbst durchgeführt und sei nicht mit einer Verweisung an die Erstinstanz vorgegangen. Dabei seien nichtamtliche Sachverständige beigezogen worden, weil einerseits die Behörde nicht selbst über Amtssachverständige verfüge, die im Hinblick auf die Komplexität und den Umfang des Sachverhaltes, auch unter Berücksichtigung der notwendigen interdisziplinären Zusammenarbeit in der Lage gewesen wären, die notwendigen Gutachten zu erstellen. Außerdem sollte das Verfahren so rasch und ökonomisch wie möglich zum Abschluss gebracht werden, was jedenfalls im Interesse sämtlicher am Verfahren beteiligter Parteien gewesen sein musste. Auf Grund der eingeholten Gutachten sei festzustellen, dass durch das zu genehmigende Projekt eine Steigerung der Lärmimmissionen hinsichtlich der Parzelle des Berufungswerbers um weniger als 1 dB erfolge. Weiters seien als einzige Quelle von Lärmimmissionen die zu- und abfahrenden Autos anzusehen. Sämtliche anderen Einrichtungen befänden sich innerhalb der zu errichtenden Baulichkeiten. An der Richtigkeit der Gutachten könnte auch das vom Berufungswerber vorgelegte Privatgutachten des Dipl. Ing. Dr. E. M. vom 27. Oktober 2005 nichts ändern. Der Privatgutachter gehe davon aus, dass auch ein Außenbereich mit diversen Spiel- und Freizeitgeräten geplant wäre, was aber dem Bauansuchen und der Betriebsbeschreibung nicht zu entnehmen sei. Auch der umweltmedizinische Sachverständige sei zum Ergebnis gekommen, dass mit dem Projekt keinerlei nachteilige Folgen für die Anrainer verbunden seien. Dabei hatte die Berufungsbehörde zu berücksichtigen, dass es sich beim Grundstück des Berufungswerbers um ein unbebautes Waldgrundstück handle. Die Umgebung des beantragten Projektstandortes sei seit Jahren durch die nahe liegende Autobahn, die in der Nähe vorbeiführende Bahnlinie und letztlich durch das seit über 15 Jahren bestehende Objekt Autobahnraststätte "Südrast" bereits Lärm- und Schadstoffimmissionen ausgesetzt. Gerade der gegebenen Widmungskategorie "Gemischtes Baugebiet - Sonderwidmung Autobahnraststätte" sei es immanent, dass dort Immissionen von nicht unerheblichem Ausmaß vorhanden seien. Jedenfalls werde der schon jetzt auf Grund der widmungskonformen Nutzung bestehende erhöhte Immissionspegel durch das Projekt nicht bzw. nicht merkbar erhöht.

Bezüglich der Widmungskonformität gelangte die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass mit dem geplanten Projekt beabsichtigt sei, die Erholungsfunktion einer Autobahnraststätte zu erfüllen, dies insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Vorlieben von Familien mit Kindern, weshalb das gegenständliche Projekt unter dem Begriff "Autobahnraststätte" subsumiert werden könne, zumal damit im Wesentlichen der im Begriff "Autobahnraststätte" enthaltene Begriff des Erholungs- und Entspannungsortes verwirklicht werden solle.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung machte der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit des bescheiderlassenden Gemeindevorstandes geltend. Bei der Bestellung der Sachverständigen hätte es Verfahrensmängel insofern gegeben, als Amtssachverständige hätten beigezogen werden müssen. Die Gutachten seien unvollständig, die Mängel der Gutachten seien durch das Privatgutachten Dipl. Ing. Dr. E. M. offen gelegt worden. Das Projekt sei mit der Sonderwidmung "Autobahnraststätte" nicht vereinbar und stehe zu § 6 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde in Widerspruch.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Ausgehend davon, dass das gegenständliche Bauvorhaben dem im Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. November 2005 angeführten Vorhaben entspreche, sei von einer Identität der Projektsunterlagen auszugehen, sodass der Bescheid der Umweltbehörde alle weiteren Behörden im gegenständlichen Verfahren binde. Eine Unzuständigkeit der Baubehörde ergebe sich auch nicht daraus, dass ursprünglich 202 Parkplätze geplant gewesen seien, weil maßgeblich für die Entscheidung der Berufungsbehörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sei. Im Bauverfahren seien Einschränkungen des Projektes, teilweise Zurückziehungen und auch geringfügige Änderungen auch noch im Berufungsverfahren zulässig.

Auf Grund der eingeholten Gutachten, die durch die Stellungnahme des Privatgutachters nicht erschüttert werden konnten, sei eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Immissionsschutz auszuschließen. Das eingeholte betriebstypologische Gutachten habe ergeben, dass der Betriebstyp "Erholungs-, Entspannungs- und Erfrischungsservicebetrieb für Nah- und Fernreisende auf Schnellstraßen und Autobahnen" mit der Widmungskategorie "Gemischtes Baugebiet - Sonderwidmung Autobahnraststätte" und "Verkehrsfläche Autobahn" vereinbar sei. Außerdem seien Umweltbeeinträchtigungen nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes nicht verletzt. Dem Einwand, dass § 6 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht eingehalten werde, entgegnete die belangte Behörde, dass Vorschriften über die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen keine Nachbarrechte begründeten.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung in bestimmten subjektiv öffentlichen Rechten nach § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung verletzt. Weiters wurde der Bescheid wegen Entscheidung durch eine unzuständige Behörde, wegen mangelnder Bescheidbegründung und rechtswidriger Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen sowie wegen unvollständiger Bescheidübermittlung angefochten. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2007 verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2006, Zl. 2006/07/0047, mit welchem die der Bauwerberin erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vermeint eine von der belangten Behörde nicht wahrgenommene Unzuständigkeit der Berufungsbehörde einerseits deshalb zu erkennen, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und andererseits deshalb, weil "der Bescheid" vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz hätte erlassen werden müssen. Durch die meritorische Entscheidung des Gemeindevorstandes als Baubehörde zweiter Instanz sei der Beschwerdeführer im Instanzenzug verkürzt worden.

Diesbezüglich räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die Zurückweisung durch den aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde an das Gemeindeorgan zu erfolgen hat, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Den damals angefochtenen Bescheid hat aber der Gemeindevorstand erlassen. Der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde war gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers dadurch, dass die Berufungsbehörde nicht nach § 66 Abs. 2 AVG vorgegangen ist, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde umfasste selbstverständlich auch die Frage der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz; auch wenn der Bürgermeister in erster Instanz unzuständig gewesen sein sollte, hätte dies der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde wahrnehmen müssen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Berufung im ersten Rechtsgang die Unzuständigkeit geltend gemacht hat. Aus einer allfälligen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz kann keinesfalls die Unzuständigkeit der im Instanzenzug jedenfalls zuständigen Berufungsbehörde abgeleitet werden.

Gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2005; UVP-G) hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass ausschließlich der Bürgermeister antragsberechtigt wäre. "Mitwirkende Behörde" ist jene Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung oder Überwachung des Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0221). Mitwirkende Behörde war hier die auf Grund der Berufung zuständig gewordene Berufungsbehörde, also der Gemeindevorstand, sodass selbstverständlich auch der Gemeindevorstand einen derartigen Antrag (wie hier am 13. September 2005) stellen konnte.

Der Gemeindevorstand hat am 13. September 2005 das Projekt in der Form zum Gegenstand seiner Antragstellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G gemacht, wie es ihm damals zur Beurteilung vorlag. Dies betraf insbesondere die Anzahl der Stellplätze, die vom Projektwerber zuvor auf 160 reduziert worden war. Ausgehend davon hat die nach dem UVP-G zuständige Behörde bindend (s. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0116 und vom 26. April 2007, Zl. 2005/07/0136) ausgesprochen, dass das Vorhaben keiner UVP bedarf.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Bauwerber einen Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen durch Projektänderung beseitigen darf, dass die Behörde dem Bauwerber dies sogar nahe legen muss, und dass dazu auch die Berufungsbehörde verpflichtet ist (siehe die Nachweise bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, 196 f). Ob hier die Einschränkung aus, wie der Beschwerdeführer meint, "Utilitätserwägungen" erfolgte, "um ein UVP-Verfahren zu verhindern", ist ohne Belang; entscheidend ist allein, dass das Vorhaben (auf diesen Begriff stellt auch § 2 Abs. 2 UVP-G ab) nur mehr 160 Stellplätze umfasst und den genannten Schwellenwert von 188 Stellplätzen nicht überschreitet.

Im Zusammenhang mit seinem Unzuständigkeitseinwand macht der Beschwerdeführer weiters geltend, das Projekt mit 160 Stellplätzen würde dem textlichen Bebauungsplan, der für ein derartiges Vorhaben eine viel größere Stellplatzanzahl erfordere, widersprechen. Das Vorhaben sei mangels erforderlicher Stellplätze nicht bewilligungsfähig, bei Einhaltung der Mindestanzahl von Stellplätzen aber UVP-pflichtig.

Gemäß § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001 (BO) bedarf die Errichtung von Gebäuden einer Baubewilligung. Bei einem derartigen Bauvorhaben hat nach § 13 Abs. 2 lit. b BO die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben der Bebauungsplan entgegen steht; steht beispielsweise der Bebauungsplan dem Vorhaben entgegen, dann darf gemäß § 17 Abs. 2 BO die Baubewilligung nicht erteilt werden. § 18 Abs. 5 BO sieht für Vorhaben nach § 6 lit. a bis c BO vor, dass die Behörde die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzuordnen hat. Hier besteht allerdings eine konkrete Anordnung in dem gemäß § 17 Abs. 2, § 13 Abs. 2 BO beachtlichen Bebauungsplan.

§ 6 des textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde, Verordnung des Gemeinderates vom 23. November 1993, lautet auszugsweise:

"§ 6 Ausmaß der Verkehrsflächen

(1) Je Wohneinheit ist auf dem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe ein PKW-Parkplatz vorzusehen.

(2) Für Gaststättenbetriebe und dgl. ist je 10 m2 Gastraumfläche,

für Ladengeschäfte ist je 35 m2 Nutzfläche (mindestens jedoch 1 Abstellplatz je Laden),

für Einkaufszentren ist je 30 m2 Nutzfläche,

für Büro- und Verwaltungsgebäude je 35 m2 Nutzfläche,

für Industrie- und Gewerbebetriebe je 60 m2 Nutzfläche,

für Hotels und Pensionen je 2 Fremdenzimmer,.

für Versammlungsstätten je 10 m2 Nutzfläche,

für Kirchen und Bethäuser je 20 m2 Nutzfläche,

für Friedhöfe je 750 m2,

für Schulen pro 1,5 Klassenraum

für Kindergärten pro 1,5 Gruppenraum

ein PKW-Abstellplatz auf dem Baugrundstück oder in dessen

unmittelbarer Nähe vorzusehen.

(3) Für Sportanlagen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Abstallplätze festzulegen.

(4) ..."

Das zu errichtende Gebäude weist eine Gesamtfläche von 2.316,82 m2 auf. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Fläche zur Gänze oder teilweise einem der Tatbestände des § 6 Abs. 2 VO zugeordnet werden kann. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass aus der VO eine Verpflichtung zur Schaffung von mehr als 188 Stellplätzen ableitbar wäre.

Daraus ist aber für die hier zu beurteilende Zuständigkeitsfrage nichts zu gewinnen: Für die Bewilligung eines Bauansuchens, beinhaltend 160 Stellplätze, war die Baubehörde der Gemeinde jedenfalls zuständig; hätte sie festgestellt, dass das Vorhaben eine höhere Stellplatzanzahl auf Grund des Bebauungsplanes erfordert, hätte sie das Ansuchen gemäß § 17 Abs. 2 BO abweisen, aber nicht etwa wegen Unzuständigkeit zurückweisen müssen.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in welchem eine Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G noch nicht rechtskräftig erfolgt war, ausgesprochen (Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zlen. 2004/05/0156, 0247), dass es dann, wenn der sich aus dem Anhang 1 ergebende Schwellenwert nicht erreicht wird, für die Beurteilung der UVP-Pflicht ohne Bedeutung ist, ob aus anderen gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung abzuleiten ist, dass eine höhere Stellplatzanzahl erforderlich wäre.

Gleichfalls im Zusammenhang mit der behaupteten Unzuständigkeit der Baubehörden bringt der Beschwerdeführer, erstmals in der Beschwerde, die Bestimmung des § 3a UVP-G ins Spiel, ohne allerdings nähere Angaben zu treffen, welchen der dort genannten Tatbestände er im Auge hat. Auch dazu kann auf das zuletzt zitierte Erkenntnis verwiesen werden, wobei der damalige Schwellenwert 25 % von 1.000, also 250, und nicht wie hier 25 % von 750 betragen hat:

"Der neu geschaffene § 3a UVP-G betrifft auch Vorhaben, für deren Änderung - wie hier - nicht bereits im Anhang 1 ein Tatbestand definiert ist. Sowohl hinsichtlich der Änderung allein (§ 3a Abs. 5) als auch hinsichtlich der Änderung in Verbindung mit anderen Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, wurde auch hier eine Kapazitätsgrenze von 25 % des Schwellenwertes festgelegt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Einzelfallprüfung ist daher nur durchzuführen, wenn das geänderte Vorhaben allein mehr als 250 Stellplätze oder eine Flächeninanspruchnahme von mehr als 25.000 m2 aufweist."

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass eine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides nicht dadurch gegeben ist, dass die belangte Behörde eine Unzuständigkeit der eingeschrittenen Baubehörden nicht wahrgenommen hätte.

In Punkt 7 seiner Beschwerde greift der Beschwerdeführer die Frage der erforderlichen Stellplätze neuerlich auf und bringt vor, es hätte, unabhängig davon, ob man das Vorhaben als Veranstaltungsstätte oder als Gaststättenbetrieb ansieht, für je 10 m2 Fläche ein Stellplatz vorgesehen werden müssen. Die dadurch gegebene Verletzung des Flächenwidmungsplanes (hier wohl: Bebauungsplanes) begründe immer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Versagung der Baubewilligung.

Damit verkennt der Beschwerdeführer allerdings die Beschränkung seines Mitspracherechts, wie es sich aus § 23 Abs. 3 BO ergibt:

"(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. ..."

Auch zur Rechtslage in Kärnten hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1125, ausgeführt, dass Bestimmungen über die erforderliche Zahl von Abstellplätzen nicht als Bestimmungen angesehen werden können, die dem Immissionsschutz der Anrainer dienen, sondern vielmehr nur als solche, die dem öffentlichen Interesse dienen. Der Beschwerdeführer konnte daher, auch wenn die Baubewilligung in Widerspruch zu § 6 VO erteilt worden wäre, in seinen subjektiven öffentlichen Rechten nicht verletzt sein.

In Anbetracht seines aus § 23 Abs. 3 lit. a BO in Anspruch genommenen Mitspracherechtes führt der Beschwerdeführer aus, dass das Vorhaben mit der gegebenen Widmung "Gemischtes Baugebiet - Sonderwidmung Autobahnraststätte" nicht vereinbar wäre. Nach der Darstellung der Bauwerberin selbst solle es sich um ein "gern besuchtes Ausflugsziel handeln, sodass auf den Zielverkehr abgestellt werde; als Zieleinrichtung sei das Projekt mit der Definition einer Autobahnraststätte nicht vereinbar. Vielmehr liege ein Veranstaltungszentrum im Sinne des § 8 Abs. 11 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 vor, wofür eine Sonderwidmung erforderlich gewesen wäre. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf die Auflage Punkt 21., wonach aus dem Obergeschoß ein zweiter unabhängiger Fluchtweg ins Freie verlaufend vorzusehen sei. In Zusammenrechnung sämtlicher bestehender Ausgangsbreiten sei davon auszugehen, dass sich im Vorhaben zumindest mehr als 1.000 Personen gleichzeitig aufhalten können; der Brandsachverständige sei von 800 Personen ausgegangen. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass sich im Sinne des § 8 Abs. 11 Kärntner GemeindeplanungsG 1995 mehr als 500 Personen dort aufhalten können.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nach § 23 Abs. 3 lit. a Kärntner BauO 1996 dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zusteht (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/05/0024, mwN). Die hier gegebene Widmung "Gemischtes Baugebiet" kennt das geltende Gemeindeplanungsgesetz zwar nicht, nach der Übergangsbestimmung in der Anlage II der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 23/1955, Art. III Z 6, dürfen Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als "gemischte Baugebiete" festgelegt sind, als solche bestehen bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind. Nach Abs. 7 dieser Bestimmung durfte die Ausweisung eines spezifischen Verwendungszweckes für eine als Bauland festgelegte Grundfläche in bestehenden Flächenwidmungsplänen (grundsätzlich) bestehen bleiben.

Nach der Aktenlage und dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Flächenwidmungsplan im Zeitraum der Geltung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 51, erlassen wurde. Dieses Gesetz sah in seinem § 5 (Überschrift: Sonderwidmung) Abs. 1 vor, dass dann, wenn wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung es erfordern, nach §§ 2 oder 3 festgelegte Flächen für besondere Verwendungszwecke vorbehalten werden dürfen. In den weiteren Absätzen dieses Paragraphen werden Beispiele von Sonderwidmungen (Appartementhäuser, Feriendörfer, Wochenendhäuser, Hoteldörfer, Einkaufszentren, bauten für Zwecke des Gemeinbedarfs) genannt. Die Festsetzung von Sonderwidmungen ermöglichte über die Kategorien der §§ 2 und 3 GemeindeplanungsG 1982 hinaus die Berücksichtigung der genannten öffentlichen Interessen, etwa Amtshaus, Kindergarten, Erholungsheim usw. (Hauer, Kärntner Baurecht2 (1993), 355). Dass auch eine Autobahnraststätte solchen öffentlichen Interessen dient, kann etwa aus § 27 Bundesstraßengesetz abgeleitet werden, wonach Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten u.dgl. Betriebe sind, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesstraßen dienen und mit Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung errichtet werden dürfen.

Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0143, war das Vorhaben des Einbaus eines Buffets in den Verkaufsraum einer Tankstelle, wobei der Flächenwidmungsplan die gegenständliche Fläche als Sonderfläche im Freiland ("Informationszentrum-Autoraststätte-Tankstelle" nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1997) ausgewiesen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof führte grundsätzlich aus, dass eine Sonderflächenwidmung sehr konkret festzulegen und restriktiv auszulegen sei. Unter Zitierung einschlägiger Wörterbücher setzte er sich mit dem Begriff "Autoraststätte" auseinander: eine Rast sei eine Ruhepause, besonders während einer Wanderung oder Fahrt mit dem Auto; eine Stätte sei eine Stelle bzw. ein Platz für einen bestimmten Zweck, sodass unter einer Raststätte danach ein Platz zu verstehen sei, der eine Rast ermögliche, um insbesondere etwas zu sich zu nehmen und sich auszuruhen.

Während sich die belangte Behörde zur Lösung dieser Rechtsfrage mit einem Hinweis auf das eingeholte betriebstypologische Gutachten begnügte, setzte sich die Berufungsbehörde im zweiten Rechtsgang mit dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auseinander und vermeinte, dass sich die Anforderungen an Autobahnraststätten und damit auch der im allgemeinen Sprachgebrauch verbundene Begriffsinhalt im Hinblick auf die Erholungsfunktion wesentlich geändert hätten. Der durchschnittliche Autofahrer verbinde heute damit mehr als die bloße Möglichkeit sich während des Verzehrs von Speisen und Getränken in einem Gastraum hinsetzen zu können. Nunmehr werde vornehmlich auf die Bedürfnisse nach "Erholung" und "Entspannung" abgestellt.

Die daran offenkundig geknüpfte Schlussfolgerung, dass alles, was der "Erholung" und der "Entspannung" diene, auf einer Fläche mit der Widmung "Autobahnraststätte" errichtet werden dürfe, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Mit dem gleichen Argument könnten beispielsweise Kinos, Konzertsäle etc. als widmungskonform angesehen werden. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Sonderwidmung restriktiv auszulegen ist, ist es allein Sache des Verordnungsgebers, aber nicht der Vollzugsorgane, die Sonderwidmung den allenfalls geänderten Bedürfnissen anzupassen. Ein Widerspruch zur gegebenen Widmung ist auch deshalb anzunehmen, weil die Errichtung einer derartigen Freizeiteinrichtung, je nach Marktchancen, sowohl isoliert, als auch im Zusammenhang mit anderen Einrichtungen, etwa einem Einkaufszentrum, realisierbar erscheint. Ein zwingender Zusammenhang mit der Verkehrsfläche "Autobahn" ist keinesfalls erkennbar.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das gegenständliche Vorhaben mit der vorhandenen Widmung nicht vereinbar ist. Da auch dem Nachbarn ein Rechtsanspruch auf Beachtung der Widmung zusteht, hätte das Bauansuchen aus diesem Grund abgewiesen werden müssen. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 10. September 2008

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Besondere RechtsgebieteAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050036.X00

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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