RS Vwgh 1989/12/13 88/13/0223

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §8 Abs2;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Siehe: 91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 7 Besprechung in: ÖStZ 1990, 187;

Rechtssatz

Wurde dem Geschäftsführer einer im Ausgleich befindlichen GmbH vom Ausgleichsverwalter gem § 8 Abs 2 letzter Satz AusgleichsO die Weisung erteilt, alle einlangenden Gelder unverzüglich auf ein vom Ausgleichsverwalter angelegtes Anderkonto zu überweisen, und hat sich der Geschäftsführer an diese Weisung gehalten, so kommt eine Haftung des Geschäftsführers für die ab Erteilung der Weisung fällig gewordenen Abgabenverbindlichkeiten der Ges nicht in Betracht. Bis zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Weisung hat der Geschäftsführer die Verpflichtung, für die zumindest anteilige Befriedigung der Abgabenforderungen gegenüber der Ges zu sorgen. Tut der Geschäftsführer nicht schlüssig dar, daß er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser Verpflichtung gehindert war, so ist seine Haftung für die bis zur Erteilung der genannten Weisung fällig gewordenen Abgaben zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130223.X01

Im RIS seit

13.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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