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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Einem Amtsarzt ist auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzutrauen, dass er auf Grund von Symptomen zu beurteilen vermag, ob der Untersuchte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und ob er infolge Alkoholbeeinträchtigung fahruntüchtig ist. So stellen vor allem verzögerte Pupillenreaktion und ein Drehnystagmus nach 15 s iVm einer positiven Atemluftprobe Alkoholisierungsmerkmale dar, bei deren Vorliegen die Annahme einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit schlüssig ist.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztSachverständiger ArztFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030186.X02Im RIS seit
06.10.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011