RS Vwgh 1989/12/13 88/03/0186

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Einem Amtsarzt ist auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzutrauen, dass er auf Grund von Symptomen zu beurteilen vermag, ob der Untersuchte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und ob er infolge Alkoholbeeinträchtigung fahruntüchtig ist. So stellen vor allem verzögerte Pupillenreaktion und ein Drehnystagmus nach 15 s iVm einer positiven Atemluftprobe Alkoholisierungsmerkmale dar, bei deren Vorliegen die Annahme einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit schlüssig ist.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztSachverständiger ArztFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030186.X02

Im RIS seit

06.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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