RS Vwgh 1989/12/13 88/03/0231

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §32 Abs2;
VStG §41;
VStG §42;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Nahm der Besch im erstinstanzlichen Strafverfahren Akteneinsicht und waren die ihm zur Last gelegten Taten sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis erster Instanz in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise umschrieben, so war der Besch in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt, mag auch im erstinstanzlichen Verfahren keine Ladung gem § 41 VStG und keine Aufforderung mit einem sich aus § 42 VStG ergebenden Inhalt an ihn ergangen sein. Der Besch war dadurch nicht gehindert, jene entscheidenden Tatsachen bekannt zu geben, die der Berufungsbehörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind und zu einem anderen Bescheid geführt hätten, was der Besch jedoch im konkreten Fall unterließ. Der VwGH vermag daher die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht zu erkennen (Hinweis E 31.1.1986, 85/18/0394).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030231.X06

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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