RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0121

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VStG §51 Abs5;

Rechtssatz

Die Aufhebung eines erstinstanzlichen Bescheides und die Zurückverweisung des Verfahrens an die Erstbehörde ist gemäß § 66 Abs 2 AVG nur dann zulässig, wenn sich der der Erstbehörde unterlaufene Verfahrensmangel nicht anders als durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt (Hinweis E 29.9.1988, 88/12/0006). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist zu begründen (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0118). Die Aufhebung eines Straferkenntnisses, die lediglich den Zweck verfolgt, das Außerkrafttreten des Straferkenntnisses nach § 51 Abs 5 VStG zu verhindern, ist inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 25.2.1988, 87/02/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020121.X01

Im RIS seit

16.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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