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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Aufhebung eines erstinstanzlichen Bescheides und die Zurückverweisung des Verfahrens an die Erstbehörde ist gemäß § 66 Abs 2 AVG nur dann zulässig, wenn sich der der Erstbehörde unterlaufene Verfahrensmangel nicht anders als durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt (Hinweis E 29.9.1988, 88/12/0006). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist zu begründen (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0118). Die Aufhebung eines Straferkenntnisses, die lediglich den Zweck verfolgt, das Außerkrafttreten des Straferkenntnisses nach § 51 Abs 5 VStG zu verhindern, ist inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 25.2.1988, 87/02/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020121.X01Im RIS seit
16.01.2007