RS Vwgh 1989/12/13 89/03/0018

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;

Rechtssatz

Führt die Behörde aus, dass es sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h - entsprechend den in den Verkehrsunfallstatistiken ausgewiesenen Unfallursachen - um einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Vorschriften handelt, dann ist im Hinblick darauf, dass in der Berufung kein Vorbringen erstattet wurde, dem zu entnehmen gewesen wäre, inwiefern die Strafbemessung gegen die Bestimmungen des § 19 VStG verstoßen hätte, bei der Bemessung der Strafe mit nur 1500,-

Schilling innerhalb des bis zu 10000 Schilling reichenden Strafrahmens keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030018.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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