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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
Führt die Behörde aus, dass es sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h - entsprechend den in den Verkehrsunfallstatistiken ausgewiesenen Unfallursachen - um einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Vorschriften handelt, dann ist im Hinblick darauf, dass in der Berufung kein Vorbringen erstattet wurde, dem zu entnehmen gewesen wäre, inwiefern die Strafbemessung gegen die Bestimmungen des § 19 VStG verstoßen hätte, bei der Bemessung der Strafe mit nur 1500,-
Schilling innerhalb des bis zu 10000 Schilling reichenden Strafrahmens keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030018.X01Im RIS seit
12.06.2001