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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Annahme einer Sorgepflicht hat auf die Bemessung der vorliegenden Geldstrafe nach § 134 Abs 1 KFG keinen Einfluss, wenn sich diese im untersten Bereich des Strafrahmens (weniger als 2 % der Höchststrafe) bewegt.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020109.X05Im RIS seit
13.12.1989