RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0109

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Annahme einer Sorgepflicht hat auf die Bemessung der vorliegenden Geldstrafe nach § 134 Abs 1 KFG keinen Einfluss, wenn sich diese im untersten Bereich des Strafrahmens (weniger als 2 % der Höchststrafe) bewegt.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020109.X05

Im RIS seit

13.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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