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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Die AbgBeh zweiter Instanz können notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die AbgBeh erster Instanz vornehmen lassen. Schon das zeigt deutlich, daß Organe der AbgBeh erster Instanz im Berufungsverfahren tätig werden können, daß ihnen die AbgBeh zweiter Instanz bestimmte Aufträge erteilen kann, und daß sie über den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens und alle darin getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen befragt werden können. Ein Betriebsprüfer, der als Organ der AbgBeh erster Instanz tätig wurde, kann daher auf Wunsch der AbgBeh zweiter Instanz unbedenklich an der mündlichen Berufungsverhandlung teilnehmen, um jederzeit Auskunft über entscheidungswesentliche Umstände zu geben und einschlägige Fragen zu beantworten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130041.X11Im RIS seit
13.12.1989Zuletzt aktualisiert am
14.03.2014