RS Vwgh 1989/12/13 85/13/0041

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §7;

Rechtssatz

Bei teilweise betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern ist eine anteilige AfA als Betriebsaufwand auch dann anzuerkennen, wenn das Wirtschaftsgut nicht zum Betriebsvermögen gehört. In der Zurechnung einer Zentralheizungsanlage zum Betriebsvermögen ist kein Widerspruch zu der Behandlung des ganzen Gebäudes als Privatvermögen zu sehen. Ebenso wie Investitionen in gemieteten betrieblich genutzten Räumlichkeiten dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, obwohl die Räumlichkeiten selbst nicht zum Betriebsvermögen gehören, ist es möglich, Investitionen in betrieblich genutzten Räumlichkeiten dem Betriebsvermögen zuzurechnen, obwohl die Räumlichkeiten nur einen untergeordneten Teil des sonst nicht betrieblich genutzten Gebäudes und daher kein Betriebsvermögen darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130041.X04

Im RIS seit

13.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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