RS Vwgh 1989/12/13 89/03/0182

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1096/64 E 23. April 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Der Berufungsbehörde steht es frei, zur Begründung ihres Berufungsbescheides auf die von ihr als zutreffend erachtete Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen, wenn sich die im Berufungsverfahren erhobenen Ausführungen des Berufungswerber mit den im erstinstanzlichen Verfahren erledigten Ausführungen decken.

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030182.X02

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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