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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1096/64 E 23. April 1965 RS 1Stammrechtssatz
Der Berufungsbehörde steht es frei, zur Begründung ihres Berufungsbescheides auf die von ihr als zutreffend erachtete Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen, wenn sich die im Berufungsverfahren erhobenen Ausführungen des Berufungswerber mit den im erstinstanzlichen Verfahren erledigten Ausführungen decken.
Schlagworte
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030182.X02Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014