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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei der Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (E 25.10.1989, 88/03/0202). Dem Bf ist die Glaubhaftmachung, es treffe ihn kein Verschulden an der festgestellten Überladung des für ihn zugelassenen LKW, nicht gelungen, weil er nicht einmal ansatzweise eine von ihm gegenüber dem Lenker ausgeübte Kontrolltätigkeit behauptet hat. Von einer Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens iSd zweiten Satzes des § 5 Abs 1 VStG kann daher keine Rede sein.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020119.X01Im RIS seit
19.03.2001