RS Vwgh 1989/12/13 89/02/0119

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (E 25.10.1989, 88/03/0202). Dem Bf ist die Glaubhaftmachung, es treffe ihn kein Verschulden an der festgestellten Überladung des für ihn zugelassenen LKW, nicht gelungen, weil er nicht einmal ansatzweise eine von ihm gegenüber dem Lenker ausgeübte Kontrolltätigkeit behauptet hat. Von einer Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens iSd zweiten Satzes des § 5 Abs 1 VStG kann daher keine Rede sein.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020119.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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